Rahmenschulordnung

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Rahmenschulordnung

vom 01. August 2009

TEIL I Präambel: Leitbild der katholischen Schulen in Hamburg

Die katholische Kirche weiß sich seit jeher mitverantwortlich für die Erziehung und Bildung junger Menschen in Familie, Kirche, Staat und Gesellschaft. Daher engagiert sie sich in Hamburg für die Gestaltung eigener Schulen. Vor allem durch ihre Schulen ist die Kirche in unserer Gesellschaft gegenwärtig und wirksam. Die katholischen Schulen werden im pastoralen Auftrag des Erzbistums vom Katholischen Schulverband Hamburg getragen.

1. Die katholischen Schulen in Hamburg

1.1 Die katholischen Schulen sind als Orte der Erziehung und Bildung ein pädagogisch gestalteter Lern- und Lebensraum. Er gewinnt sein besonderes Profil dadurch, dass das Miteinanderlernen und -leben auf der Grundlage des christlichen Glaubens stehen.

1.2 Sie sind ein Angebot an Eltern und junge Menschen, die eine im katholischen Glauben wurzelnde und am christlichen Menschenbild orientierte Bildung und Erziehung bejahen und wünschen. Die katholischen Schulen tragen zu einem ökumenischen Gespräch bei.

1.3 Als eine Basis des kirchlichen Lebens öffnen die Schulen Zugänge zur Teilnahme am Gemeindeleben und prägen dieses mit. Indem sie Kindern und Jugendlichen diese Zugänge eröffnen, erfüllen sie einen missionarischen Auftrag.

1.4 Alle am Schulleben Beteiligten tragen durch ihr persönliches Engagement zum Gelingen einer christlichen Schulgemeinschaft bei. Als Räume gelebter Christlichkeit bieten die Schulen eine besondere Chance der Einübung, Erprobung und Bewährung des Glaubens. Hierfür ist das Vorbild der Lehrerinnen und Lehrer von besonderer Bedeutung.

1.5 Aus diesen grundlegenden Erfahrungen können die jungen Menschen Mut und Kompetenz gewinnen, sich in eigener Verantwortung in Kirche und Gesellschaft zu engagieren.

1.6 Im Sinne der Chancengerechtigkeit bieten die katholischen Schulen in Hamburg ein flächendeckendes, umfassendes und differenziertes Bildungs- und Erziehungsangebot ohne besondere Zugangsbedingungen. Dadurch erreicht die Kirche die Mehrheit der Kinder aus katholischen Familien in Hamburg.

2. Unser Erziehungsauftrag

2.1 Katholische Schulen engagieren sich für eine ganzheitliche Erziehung, die den Menschen mit all seinen Kräften und Begabungen anspricht, fördert und unterstützt, die offen ist für die Herausforderungen der heutigen Gesellschaft, und die auf den Wertvorstellungen des christlichen Welt- und Menschenbildes basiert. Die katholischen Schulen sind der Gerechtigkeit, dem Frieden und der Bewahrung der Schöpfung verpflichtet.

2.2 Zur ganzheitlichen Erziehung gehört grundlegend die christliche Gestaltung des schulischen Lebens, die in Gebet, Gottesdienst und Mitfeier des Kirchenjahres ihren Ausdruck findet.

2.3 Die katholischen Schulen in Hamburg leisten einen hohen integrativen Beitrag für das Miteinanderlernen und -leben von Schülerinnen und Schülern aus vielen Nationen und sind damit ein deutliches Zeichen der Weltkirche.

2.4 Die katholischen Schulen nehmen die jungen Menschen nicht nur als Lernende wahr, sondern versuchen sie in ihrer gesamten Persönlichkeit und ihrem sozialen Umfeld zu erfassen. Sie bieten Förderung und Hilfestellung an.

2.5 Die Sicherung der Qualität von Unterricht und Erziehung ist Voraussetzung für gute pädagogische Arbeit der katholischen Schulen. Darauf beruht ihre Wertschätzung in der Elternschaft und ihr besonderer Ruf in der Hamburger Schullandschaft.

3. Arbeitsgrundsätze

3.1 Die katholischen Schulen verstehen sich als Schulverbund. Sie kooperieren eng miteinander und ermöglichen fließende Übergänge zwischen den Schulformen. In gegenseitiger Solidarität und Kommunikation arbeiten sie eng zusammen.

3.2 Das dialogische Miteinander, die Mitverantwortung und der Grundkonsens aller am Schulleben Beteiligten prägen wesentlich Unterricht und Schulklima der katholischen Schulen in Hamburg. Sie leben von dem besonderen Engagement der Beteiligten füreinander.

3.3 Die katholischen Schulen sind eingebunden in die Gemeinden und erfüllen dadurch mitverantwortlich Aufgaben des Erzbistums. Sie öffnen den Blick für die weltweiten Aufgaben der Kirche.

3.4 Die katholischen Schulen nehmen aktiv teil an der kulturellen und sozialen Gestaltung des gesellschaftlichen Umfeldes, insbesondere im Stadtteil.

3.5 Die katholischen Schulen in Hamburg sind staatlich anerkannte Schulen. Sie sind in das öffentliche Schulwesen integriert und arbeiten eng mit den staatlichen Schulen und Behörden zusammen, ohne deshalb ihre pädagogische, inhaltliche oder christliche Besonderheit aufzugeben. Alle Abschlüsse sind staatlich anerkannt.

3.6 Das Erzbistum und der Schulträger sehen sich gemeinsam in der Verantwortung für die katholischen Schulen in Hamburg. Um die Zukunft der katholischen Schulen sicherzustellen, geht es allen darum, verantwortlich und sorgsam mit den von Staat und Kirche zur Verfügung gestellten Ressourcen umzugehen. Dieser Ressourcenverantwortung entsprechen transparente, klare Organisations- und Entscheidungsstrukturen.

TEIL II Schulverhältnis

§ 1 Rechtsstellung

(1) Die katholischen Schulen in Hamburg sind staatlich anerkannte Schulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes und nach dem Hamburgischen Gesetz der Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG). Sie sind Ersatzschulen. Das heißt, sie sind Schulen in freier Trägerschaft, die in dem von ihnen verfolgten Gesamtzweck Schulen entsprechen, die nach dem Hamburgischen Schulgesetz bestehen (§ 1 Absatz 2 HmbSfTG).
Durch den Besuch katholischer Schulen wird die Schulpflicht erfüllt. Die von ihnen erteilten Zeugnisse, die dort abgelegten Prüfungen und erlangten Abschlüsse haben dieselbe Geltung wie die der staatlichen Schulen; sie verleihen dieselben Berechtigungen.

(2) Rechts- und Schulträger der katholischen Schulen in Hamburg ist der Katholische Schulverband Hamburg. Der Verband ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Die Dienstaufsicht über die Schulen des Verbandes wird durch den Leiter oder die Leiterin des Katholischen Schulamtes ausgeübt.

(3) Die Aufnahme in eine katholische Schule wird durch einen privatrechtlichen Schulvertrag begründet. Es besteht keine Aufnahmepflicht. Aufgenommen werden in erster Linie katholische Schülerinnen und Schüler.

§ 2 Schulbesuch: Aufnahmen, Umschulungen und Abmeldungen

(1) Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung der gewünschten katholischen Schule. Eine Genehmigung der Aufnahme durch die staatliche Schulaufsicht ist nicht erforderlich. Die Mitteilung über die Erfüllung der Schulpflicht an einer katholischen Schule an die staatlichen Stellen erfolgt durch die jeweilige katholische Schule.

(2) Umschulungen innerhalb der katholischen Schulen Hamburgs erfolgen im Einverständnis der abgebenden und aufnehmenden Schule. Im Zweifelsfall entscheidet das Katholische Schulamt. Entspricht eine Schülerin oder ein Schüler in ihren oder seinen Leistungen nicht den Anforderungen der Schulart, so wird den Erziehungsberechtigten die Umschulung an eine katholische Schule mit der entsprechender Schulform – sofern vorhanden – angeboten.

(3) Eine Abmeldung hat durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler in schriftlicher Form zu erfolgen. Bei Fortbestehen der Schulpflicht ist die zukünftige Schule anzugeben.

(4) Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts sowie aller für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet. Neben den Schulpflichtigen sind die Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich.

(5) Über die Teilnahme am wahlfreien Unterricht und an den Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Schule unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler sowie der personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten.

(6) Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus Krankheit oder aus anderen zwingenden, nicht voraussehbaren Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer Schulveranstaltung teilzunehmen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler die Schule unverzüglich. Sobald die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teilnimmt, ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. Beim Versäumnis einer Abschlussprüfung ist stets ein ärztliches Attest beizubringen.

(7) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von den für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen ist nur aus zwingendem Grunde zulässig; die Erziehungsberechtigten beantragen den Urlaub rechtzeitig bei der Klassenlehrerin oder beim Klassenlehrer. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann die Schülerin oder den Schüler für drei Tage beurlauben. Über weitergehende Anträge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien kann die Schule grundsätzlich nicht erteilen. Über Ausnahmen in dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Hindern Krankheit oder andere nicht voraussehbare Umstände eine Schülerin oder einen Schüler an der pünktlichen Rückkehr aus den Ferien, so ist dies der Schule umgehend mitzuteilen. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Völlige Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht ist nur aufgrund eines amts- oder schulärztlichen Zeugnisses zulässig.

§ 3 Ordnung in der Schule und Maßnahmen bei Erziehungskonflikten

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht auf dem Schulgrundstück aus. Ist weder die Schulleiterin oder der Schulleiter noch eine mit der Vertretung beauftragte Lehrkraft anwesend, so nimmt der Hausmeister oder die Hausmeisterin das Hausrecht wahr.
Jede Lehrkraft vertritt in ihrem Bereich die Schulleitung in der Ausübung des Hausrechts.

(2) Werbung und Verteilung von Werbematerial auf dem Schulgrundstück sind grundsätzlich unzulässig. Das Verteilen von Aufrufen, Resolutionen, politischen Stellungnahmen, Schriften und das Anbringen von Plakaten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schulleitung erlaubt. Über Werbemaßnahmen im Rahmen eines Sponsoringkonzeptes entscheidet die Schulkonferenz.

(3) Die Schulkonferenz gibt ihrer Schule eine Hausordnung.

(4) Die Einhaltung der Schulordnung und der Hausordnung werden durch pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen gewährleistet.

(5) Wenn Schülerinnen oder Schüler durch ihr Verhalten die Durchführung des Unterrichtes beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen und gegen die Hausordnung verstoßen, sind zunächst pädagogische und gegebenenfalls disziplinarische Maßnahmen – in der Regel durch die jeweils betroffene Lehrkraft – zu ergreifen.

(6) Bei schwerwiegenden Ordnungsverstößen können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden:
• ein schriftlicher Verweis,
• der Ausschluss vom Unterricht oder anderen Schulveranstaltungen für 2 bis höchstens 10 Unterrichtstage,
• die zeitweise oder endgültige Umsetzung in eine Parallelklasse,
• die zeitweise oder endgültige Umschulung in eine andere katholische Schule,
• die Kündigung des Schulvertrags und die Entlassung aus den katholischen Schulen.

(7) Über das Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen zu Absatz 6 lit. a) bis c) entscheidet die Klassenkonferenz.
Über die Ordnungsmaßnahmen Absatz 6 lit. d) bis e) entscheidet das Katholische Schulamt auf Antrag der Klassenkonferenz. Vor dem Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen sind die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten zu hören.

TEIL III Schulverfassung

§ 4 Schulische Selbstverwaltung

(1) Schulleitung, Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler wirken bei der Gestaltung des Schullebens in ihrer Schule zusammen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und die Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken.
(2) Die Verantwortung des Trägers für die katholischen Schulen in Hamburg wird durch diese Schulordnung nicht eingeschränkt. Beschlüsse der Konferenzen können vom Träger aufgehoben werden, wenn sie dem Wesen und der Zielsetzung der katholischen Schulen widersprechen.

(3) Die Rechte der Mitarbeitervertretungen bleiben unberührt.

(4) Eltern sind im besonderen Maße an der Erziehung ihrer Kinder in der Schule und an der Gestaltung des Schullebens beteiligt.

(5) Die Selbstverwaltung der Schule wird von der Schulkonferenz, der Schulleitung, der Lehrerkonferenz, dem Elternrat und dem Schülerrat ausgeübt.

§ 5 Schulkonferenz

1. Stellung der Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstverwaltung. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften und den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule. Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und beschließt darüber nach Maßgabe dieser Rahmenschulordnung. Schülerrat, Elternrat und Lehrerkonferenz können der Schulkonferenz hierfür Vorschläge unterbreiten.
Die Schulkonferenz fördert die Zusammenarbeit mit anderen Schulen.


2. Entscheidungsrechte mit Zweidrittelmehrheit

Die Schulkonferenz beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, auf der Grundlage von Vorlagen der Lehrerkonferenz über das Schulprogramm und bewertet die Durchführung und den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schule. Die Schulkonferenz beschließt ferner mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, über einen Antrag an den Schulträger
• auf Durchführung eines Schulversuchs,
• auf Führung der Schule als Ganztagsschule oder auf Einrichtung von Betreuungsangeboten,
• auf Namensgebung für die Schule,
• auf Veränderung oder Erweiterung des Schulformangebotes.


3. Entscheidungsrechte mit einfacher Mehrheit

• Die Schulkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit über
• die Hausordnung
• Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote,
• Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen,
• schulinterne Grundsätze für Klassenfahrten und Wandertage, besondere Veranstaltungen der Schule und Angelegenheiten der Schülerbetreuung,
• Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule,
• Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als schulische Zwecke,
• Grundsätze für die Durchführung von Geldsammlungen in der Schüler- und Elternschaft,
• die Unterstützung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Schulleitung oder für eine Funktionsstelle.


4. Anhörungsrechte

Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören
• vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen,
• vor der endgültigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Inhaberin oder des Inhabers einer Funktionsstelle,
• vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gesetzt werden.


5. Zusammensetzung

(1) Die Schulkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und an Schulen einschließlich der bei ihnen bestehenden Vorschulklassen
• mit bis zu 300 Schülern aus drei Lehrervertretern, zwei Elternvertretern und zwei Schülervertretern,
• mit 301 bis 800 Schülern aus fünf Lehrervertretern, drei Elternvertretern und drei Schülervertretern,
• mit über 800 Schülern aus sieben Lehrervertretern, vier Elternvertretern und vier Schülervertretern.

Wählbar sind Mitglieder des Schülerrats, des Elternrats und der Lehrerkonferenz. Die vom Schülerrat gewählten Mitglieder müssen der Jahrgangsstufe 8 oder einer höheren Jahrgangsstufe angehören. In ihrer konstituierenden Sitzung kann die Schulkonferenz für ihre jeweilige Amtsperiode beschließen, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schulvereins mit beratender Stimme aufzunehmen.

(2) An Schulen, in denen kein Schülerrat gebildet worden ist, gehören der Schulkonferenz keine Schülerinnen oder Schüler an. Die Zahl der Elternvertreter erhöht sich entsprechend.

(3) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden gemäß § 27 innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt. Gleichzeitig ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz vertreten die ordentlichen Mitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind.


6. Verfahrensgrundsätze

• Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ihre oder seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

• Die Schulkonferenz wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens einmal im Schuljahr mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung einberufen werden.

• Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Ist oder wird sie beschlussunfähig, so kann sie frühestens zwei, längstens zehn Tage später zu derselben Tagesordnung erneut einberufen werden und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. In Angelegenheiten, in denen eine zügige Entscheidung zu treffen ist und eine rechtzeitige Beschlussfassung der Schulkonferenz nicht herbeigeführt werden kann, ist der Schulleiter oder die Schulleiterin berechtigt, vorläufige Regelungen zu treffen.

• Die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz sowie die Leiterin oder der Leiter des Katholischen Schulamtes können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Soweit nicht über Personalangelegenheiten beraten wird, sind Sitzungen der Schulkonferenz schulöffentlich; andere Personen können zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.

§ 6 Lehrerkonferenz

1. Aufgaben

Die Lehrerkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium der Lehrkräfte der Schule. Sie berät über die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und entscheidet darüber unter Berücksichtigung der vom Schulträger und der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze. Sie erstellt auf Verlangen der Schulkonferenz die für Beschlüsse nach § 5 Absatz 2 und 3 notwendigen Vorlagen. Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte. Sie wählt aus ihrer Mitte Vertreter für die Schulkonferenz, den Vertrauensausschuss und den Findungsausschuss.


2. Entscheidungsrechte

Die Lehrerkonferenz beschließt insbesondere über
• Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden und der Leistungsbeurteilung sowie Verfahren zu deren Koordinierung und Auswertung,
• Grundsätze der Unterrichtsverteilung, der Aufsichts- und Vertretungsregelungen und der Übertragung dienstlicher Aufgaben an die Lehrer der Schule,
• Grundsätze der Erziehung, Betreuung und Beratung an der Schule,
• Inhalt und Durchführung der schulinternen Lehrerfortbildung,
• die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze.


3. Zusammensetzung, Sitzungen, Stimmrecht

Die Lehrerkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und den an der Schule tätigen Lehrkräften. Stimmberechtigt ist, wer mit wenigstens einem Drittel der Regelarbeitszeit an der Schule beschäftigt ist. Die übrigen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Die Lehrerkonferenz wird von dem oder der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Lehrerkonferenz kann zu ihren Sitzungen andere Personen, insbesondere Vertreter des Elternrats und der Schülervertretung, einladen.




4. Abteilungskonferenzen, Fachkonferenzen

An Schulen, die in Abteilungen oder Schulstufen gegliedert sind, kann die Lehrerkonferenz ihre Befugnisse teilweise auf Abteilungskonferenzen oder Schulstufenkonferenzen übertragen. Deren Vorsitz kann von der Schulleiterin oder vom Schulleiter delegiert werden. Die Lehrerkonferenz kann weitere Ausschüsse, insbesondere Fachkonferenzen, einsetzen und ihre Befugnisse teilweise auf diese Ausschüsse übertragen.


5. Vertrauensausschuss

An jeder Schule können die Mitglieder der Lehrerkonferenz alle zwei Jahre zu Beginn des Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte einen neben der Mitarbeitervertretung (MAV) bestehenden Vertrauensausschuss wählen. Der Vertrauensausschuss besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitgliedschaft im Vertrauensausschuss endet mit dem Ausscheiden aus der Lehrerkonferenz; in diesem Fall ist für die restliche Dauer der Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen. Der Vertrauensausschuss soll die kollegiale Zusammenarbeit fördern und die Schulleitung beraten und unterstützen.

§ 7 Klassenkonferenz

(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden. Klassenkonferenzen finden nach Bedarf statt oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Die Klassenkonferenz berät über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen und Fachlehrer und über Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und der schriftlichen Arbeiten. Sie beschließt über Maßnahmen nach § 3 Absatz 6, soweit sie in ihre Kompetenz fallen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind
• Klassenlehrerin oder Klassenlehrer,
• alle Lehrkräfte, die Schülerinnen oder Schüler in der Klasse unterrichten,
• die beiden Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter,
• ab Jahrgangsstufe 5 die beiden Klassensprecherinnen oder Klassensprecher.

An Beratungen und Beschlüssen zu Ordnungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 6 nehmen nur die Mitglieder gemäß § 7 a) und b) teil.

Den Vorsitz in der Klassenkonferenz hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Wird ein Beschluss der Klassenkonferenz gegen das einmütige Votum der Mitglieder nach lit. a und b gefasst, so ist die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters herbeizuführen.

(3) Klassenkonferenzen zu Maßnahmen nach § 3 Absatz 6 können innerhalb von drei Tagen einberufen werden. Sie sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen; sie oder er kann der Klassenkonferenz beitreten und den Vorsitz übernehmen.

§ 8 Zeugniskonferenz

(1) Aufgaben der Zeugniskonferenz sind die Beratung und Beschlussfassung über
• den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Schulstufe sowie
• die erforderlichen Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform
auf der Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrkräfte.

(2) Der Zeugniskonferenz gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an. Lehrkräfte, die nur einen Teil der Klasse unterrichten, können unter Abgabe ihres Votums aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme entbunden werden. Den Vorsitz kann die Schulleiterin oder der Schulleiter an die stellvertretende Schulleiterin, den stellvertretenden Schulleiter, eine Koordinatorin, einen Koordinator, eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter delegieren. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen oder Schüler sind die oder der Vorsitzende und die Lehrkräfte, die sie unterrichtet haben, stimmberechtigt.

§ 9 Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher

(1) Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 3 bis 13 wählen aus ihren Reihen spätestens vier Wochen nach Beginn eines neuen Schuljahres für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände, so werden Schulstufensprecherinnen oder Schulstufensprecher gewählt.

(2) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder Vertreterinnen und Vertreter der Schulstufe ab Jahrgangsstufe 5 sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie vertreten die Schülerinnen und Schüler insbesondere in Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung sowie bei Konflikten in der Klasse.

§ 10 Schülerrat

1. Aufgaben des Schülerrats

(1) Der Schülerrat vertritt die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule. Er kann im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen.

Dem Schülerrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
• vor Beschlüssen der Schulkonferenz von grundsätzlicher Bedeutung,
• zu Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung in der Schule.

(2) Der Schülerrat darf zur Deckung seiner Kosten freiwillige Beiträge erheben und über den Schulverein Spenden annehmen, wenn diese frei von Auflagen und Bedingungen sind. Nach einer Grundsatzentscheidung der Schulkonferenz stellt die Lehrerkonferenz dem Schülerrat aus den der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln einen jährlich zu bewilligenden Betrag für die Durchführung schulbezogener Veranstaltungen zur Verfügung.

(3) Über Herkunft und Verwendung der Gesamtmittel ist den Schülerinnen und Schülern sowie der Schulleitung Rechnung zu legen.

2. Zusammensetzung des Schülerrats

(1) Die Sprecherinnen und Sprecher aller Klassen bzw. Stufen der Sekundarstufen I und II bilden mit den gewählten Schulsprecherinnen und Schulsprechern sowie den Vertretern im Kreisschülerrat den Schülerrat der Schule. Der Schülerrat wählt seine Vertreter in der Schulkonferenz sowie deren Ersatzvertreter. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe können durch Beschluss der Schulkonferenz alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens eingerichtet werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Schülerrat endet vorzeitig, sobald die Schülerinnen oder Schüler aus der Klasse, der Schulstufe oder der Schule ausscheiden, für die sie gewählt wurden.


3. Sitzungen des Schülerrats

Der Schülerrat wird von den Schulsprecherinnen oder Schulsprechern einberufen. Er kann für seine Sitzungen bis zu zehn Unterrichtsstunden pro Schuljahr in Anspruch nehmen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.


4. Vollversammlungen

Der Schülerrat oder die Schulsprecherinnen oder Schulsprecher können bis zu zwei Vollversammlungen aller Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr durchführen, die höchstens zwei Unterrichtsstunden dauern dürfen. Sie haben das Recht zur Abhaltung weiterer Versammlungen außerhalb der Unterrichtszeit. Die Schülerinnen und Schüler können auf diesen Versammlungen Empfehlungen an den Schülerrat beschließen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss, die Lehrkräfte und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrats können zu allen Versammlungen eingeladen werden.


5. Verbindungslehrer

Der Schülerrat kann jährlich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Lehrerkonferenz für die Dauer des Schuljahres eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer wählen, die oder der die Verbindung zwischen Schülerrat, Lehrerkonferenz und Schulleitung fördern soll und den Schülerrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berät. Der Verbindungslehrer oder die Verbindungslehrerin organisiert die Wahlen zum Schülerrat und nimmt an den Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme teil.

§ 11 Schülerzeitungen

Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülerinnen oder Schülern herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück verbreitet werden. Die verantwortlichen Redakteurinnen oder Redakteure können sich von der Schule beraten lassen. Schülerzeitungen und Flugblätter unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Presse-, Urheber- und Datenschutzrecht. Vor dem Druck einer Ausgabe der Schülerzeitung oder des Flugblattes wird der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Exemplar übergeben. Ist diese oder dieser der Meinung, dass Teile des Inhaltes die Zielsetzung der Schule gefährden, sucht sie oder er mit den verantwortlichen Redakteurinnen oder Redakteuren eine einvernehmliche Lösung. Sollte keine Einigung zustande kommen, untersagt sie oder er vorläufig die Verbreitung und legt dem Schulträger den Vorgang zur endgültigen Entscheidung vor.

§ 12 Schulsprecherinnen und Schulsprecher

(1) Soweit ein Schülerrat zu bilden ist, wählen die Schülerinnen und Schüler der Schule von der fünften Klasse an, spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres, in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres einen Schulsprecher oder eine Schulsprecherin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Abweichend kann auch eine aus höchstens sieben Personen bestehende Schulsprechergruppe gewählt werden. In einem gesonderten Wahlgang wählen die Schülerinnen und Schüler ihre Vertreter im Kreisschülerrat sowie deren Ersatzvertreter.

(2) Der Schulsprecher oder die Schulsprecherin vertritt im Rahmen der Beschlüsse des Schülerrats die Schülerinnen und Schüler gegenüber Schulleitung, Lehrerkonferenz, Elternrat und Schulkonferenz.

§ 13 Gesamtschülervertretung

(1) Die Schulsprecherinnen und Schulsprecher aller katholischen Schulen (bei Schulsprecherteams eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter aus dem Team) und je eine weitere gewählte Vertreterin oder ein weiterer gewählter Vertreter aus dem Schülerrat bilden die Gesamtschülervertretung an den katholischen Schulen in Hamburg.
An den Sitzungen der Gesamtschülervertretung nimmt in der Regel die Leiterin oder der Leiter des Katholischen Schulamtes teil, die oder der die konstituierende Sitzung spätestens acht Wochen nach Schuljahresbeginn unter Angabe der Tagesordnung einberuft. Auf Wunsch der Gesamtschülervertretung können Verbindungslehrerinnen oder -lehrer zu den Sitzungen hinzu gezogen werden.

(2) Die Gesamtschülervertretung wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, statt dieser kann auch ein Sprecherteam aus nicht mehr als drei Personen gewählt werden. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin:
• die Zusammenkünfte der Gesamtschülervertretung vorzubereiten und sie zu leiten,
• die Beratungsergebnisse, Anliegen und Stellungnahmen der Gesamtschülervertretung beim Katholischen Schulamt und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

(3) Die Gesamtschülervertretung soll die Verbindung zwischen den einzelnen Schulsprecherinnen und Schulsprechern pflegen, sich mit grundsätzlichen Fragen des Schulwesens befassen und vornehmlich solche Angelegenheiten beraten, die das katholische Schulwesen in Hamburg betreffen. Das Katholische Schulamt trägt seinerseits Sorge dafür, dass die Gesamtschülervertretung über die Entwicklung der katholischen Schulen in Hamburg und ihre besonderen Probleme unterrichtet wird.

(4) Die Gesamtschülervertretung tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen. Die Wahl des Sprechers oder der Sprecherin und des Stellvertreters oder einer Sprecherin bzw. eines Sprecherteams erfolgt jeweils auf der ersten Sitzung in jedem Schuljahr. Wiederwahl ist möglich.

(5) Im Haushalt des Verbandes ist für die Gesamtschülervertretung ein Budget vorzusehen.

§ 14 Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach dieser Rahmenschulordnung nehmen wahr:
• die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
• anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Eltern. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes dürfen an der Schule, an der sie tätig sind, nicht zu Klassenelternvertretern oder zu Mitgliedern des Elternrats gewählt werden.

(3) Das Amt der Elternvertreter endet vorzeitig, sobald keines ihrer Kinder mehr die Klasse, Schulstufe oder Schule besucht, für die sie gewählt wurden, oder sobald sie das Personensorgerecht verlieren.

§ 15 Klassenelternvertretung

1. Aufgaben der Klassenelternvertretung

Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie haben insbesondere die Aufgabe,
• die Interessen der Eltern ihrer Klasse zu vertreten,
• den Elternrat zu wählen,
• die Schule und die Lehrkräfte bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zu unterstützen,
• in der Öffentlichkeit, insbesondere in Kirchengemeinden, das Verständnis für die Aufgaben der katholischen Schulen zu pflegen,
• bei Konflikten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu vermitteln,
• die Eltern über aktuelle Fragen der Elternarbeit zu informieren,
• die Beziehungen zwischen Schule und Elternhaus zu pflegen.


2. Anhörungsrechte

Die Klassenelternvertretung ist vor der Zusammenlegung und Teilung der von ihren Kindern besuchten Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen zu hören.


3. Informationsrechte

Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte erteilen den Mitgliedern der Klassenelternvertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.


4. Klassen- oder Schulstufenelternabende

(1) Auf Klassen- oder Schulstufenelternabenden, die mindestens zweimal im Schuljahr, im übrigen auf Verlangen der Klassenelternvertretung oder eines Viertels der Eltern stattfinden, beraten die Eltern mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften, insbesondere der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung.

(2) Die Elternabende werden in Abstimmung mit der Klassenelternvertretung von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei Schulstufen ohne Klassenverbände von einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft mit einer Frist von wenigstens einer Woche unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen der Elternvertretung müssen weitere Lehrkräfte eingeladen werden. Die Klassensprecherinnen oder Klassensprecher und Schulstufensprecherinnen oder Schulstufensprecher können auf Einladung der Elternvertretung frühestens ab der 5. Klasse an den Elternabenden teilnehmen. Im Einvernehmen zwischen Klassenlehrer oder Klassenlehrerin und Elternvertretung können weitere Schüler der Klasse oder Schulstufe eingeladen werden.

(3) Die Klassenelternvertretung kann Elternabende ohne Teilnahme von Lehrkräften und Schülern durchführen.


5. Wahl der Klassenelternvertretung

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Schulklassen einschließlich der Vorschulklassen, soweit sie bereits bestehen, wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter (Klassenelternvertretung). In einem zweiten Wahlgang ist für die Klassenelternvertretung eine Ersatzperson zu wählen.

(2) Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil anwesend ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden. Gewählt sind die Eltern, welche die meisten Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen.

§ 16 Elternrat

1. Aufgaben

(1) An den Schulen des Verbandes der römisch-katholischen Kirchengemeinden wird ein Elternrat gewählt. Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder nehmen auf Einladung an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teil. Die Elternratssitzungen können um die Klassenelternvertretungen erweitert werden.

(2) Der Elternrat soll
• die Interessen der Eltern ihrer Schule vertreten,
• die Schule und die Lehrkräfte bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags unterstützen,
• in der Öffentlichkeit insbesondere in Kirchengemeinden das Verständnis für die Aufgaben der katholischen Schulen pflegen,
• die Eltern über aktuelle Fragen der Elternarbeit informieren,
• die Beziehungen zwischen Schule und Elternhaus pflegen,
• die überregionale Elternarbeit der Schulen des Verbandes unterstützen.
(3) Der Elternrat wählt die Mitglieder für die jeweiligen Kreiselternräte Hamburgs und die Schulkonferenz aus seinen Reihen.


2. Anhörungsrechte

Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor
• Beschlüssen der Schulkonferenz von grundsätzlicher Bedeutung,
• der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen,


3. Zusammensetzung des Elternrats

Im Elternrat soll jede Schulstufe vertreten sein. Er besteht an Schulen
• mit bis zu 5 Klassen aus sechs,
• mit bis zu 26 Klassen aus neun,
• mit mehr als 26 Klassen aus zwölf,
• für jeweils begonnene neun über die Zahl von 35 hinausgehende Klassen aus weiteren drei Vertretern der Eltern


4. Wahl des Elternrats

(1) Die Mitglieder des Elternrats werden spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres von der Versammlung der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gewählt. Bei Verhinderung einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters kann die für ihn oder sie gewählte Ersatzperson das Stimmrecht ausüben. In einem zweiten Wahlgang sind mindestens zwei Ersatzmitglieder für die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Leitung der Versammlung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Elternrats. Solange diese oder dieser noch nicht bestimmt ist, übernimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Die Mitglieder des Elternrats werden für drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die ausgeschiedenen Mitglieder werden durch Neuwahlen ersetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Erst- oder Neubildung des Elternrats wird in drei getrennten Wahlgängen je ein Drittel der Mitglieder für ein Jahr, für zwei Jahre und für drei Jahre gewählt


5. Auflösung des Elternrats

Der Elternrat ist aufgelöst, wenn
• mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitig niederlegt oder
• die Schule geteilt, mit einer anderen zusammengelegt oder geschlossen wird.


6. Verfahrensgrundsätze

(1) Der Elternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine oder einen Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden. Der Elternrat wählt ferner unverzüglich seine Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkonferenz sowie im Kreiselternrat und deren Ersatzvertreter.

(2) Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen. Sind die Mitglieder des Vorstands verhindert, so beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Elternrat ein. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.
Die Schulleitung und die Ersatzmitglieder des Elternrats sind zur Teilnahme berechtigt. Der Elternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen einladen. Er kann in Ausnahmefällen ohne die Schulleitung tagen.

(4) Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auch Mitglieder des Schülerrats, Lehrkräfte und Eltern angehören können.

(5) Schulleitung und Lehrkräfte erteilen dem Elternrat die für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Auskünfte.

(6) Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlung der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter oder der Eltern unter Angabe der Tagesordnung ein, um über seine Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss zur Teilnahme eingeladen werden; die Lehrkräfte und die Mitglieder des Schülerrats können zur Teilnahme eingeladen werden.

§ 17 Gesamtelternvertretung

(1) Die Vorsitzenden der Elternräte aller katholischen Schulen bilden die Gesamtelternvertretung an den katholischen Schulen in Hamburg.
An den Sitzungen der Gesamtelternvertretung nimmt in der Regel die Leiterin oder der Leiter des Katholischen Schulamtes teil. Die stellvertretenden Elternratsvorsitzenden können an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Gesamtelternvertretung wählt ein Sprecherteam, das aus der Sprecherin oder dem Sprecher und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern besteht. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin,
• die Zusammenkünfte der Gesamtelternvertretung vorzubereiten und sie zu leiten,
• die Beratungsergebnisse, Anliegen und Stellungnahmen der Gesamtelternvertretung beim Schuldezernenten und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

(3) Die Gesamtelternvertretung soll die Verbindung zwischen den einzelnen Elternräten pflegen, sich mit grundsätzlichen Fragen des Schulwesens befassen und vornehmlich solche Angelegenheiten beraten, die das katholische Schulwesen in Hamburg betreffen.
Der Verband trägt seinerseits Sorge dafür, dass die Gesamtelternvertretung über die Entwicklung der katholischen Schulen in Hamburg und ihre besonderen Probleme unterrichtet wird.

(4) Die Gesamtelternvertretung tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen. Die Wahl des Sprecherteams erfolgt jeweils auf der ersten Sitzung in jedem Schuljahr. Wiederwahl ist möglich.

(5) Im Haushalt des Verbandes ist ein Jahresbudget für die Gesamtelternvertretung vorzusehen.

§ 18 Zusammenarbeit zwischen Schule und Gemeinde

(1) Schulen und Pfarrgemeinden arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Pfarrer, in dessen Gemeindegebiet die Schule liegt, wird zu den allgemeinen Lehrerkonferenzen und zu den Sitzungen der Schulkonferenz eingeladen. Er kann mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 19 Runder Tisch

(1) Der „Runde Tisch“ besteht aus drei gewählten Schulleitern, drei Mitgliedern der Gesamtmitarbeitervertretung, drei Mitgliedern der Gesamtelternvertretung und drei Mitgliedern der Gesamtschülervertretung.
(2) Der „Runde Tisch“ dient der Beratung von Themen grundsätzlicher Bedeutung. Er tagt bei Bedarf. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist er einzuberufen.
(3) Der „Runde Tisch“ wird vom Leiter oder der Leiterin des Katholischen Schulamtes einberufen und geleitet.

Teil IV Schulverwaltung

§ 20 Grundlagen: Staatliche Schulaufsicht und Aufsicht des Schulträgers

(1) Der Katholische Schulverband Hamburg ist als Schulträger für die Leitung, Verwaltung und Beaufsichtigung – unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht und des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) – verantwortlich unter Anerkennung des Elternrechtes und Berücksichtigung der Grundsätze der Selbstverwaltung. Er kann die hieraus sich ergebenden Befugnisse delegieren.

(2) Das Katholische Schulamt ist unter Beachtung der Grundsätze der Selbstverwaltung verantwortlich für
• die Beachtung dieser Rahmenschulordnung,
• die Führung der Aufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,
• die Dienstaufsicht über das Personal.
Das Katholische Schulamt ist im Rahmen dieser Aufgaben befugt, Anordnungen zu treffen und der Schulleitung sowie den Lehrkräften Weisungen zu erteilen.

(3) Das Katholische Schulamt berät und unterstützt die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, bei der Vorbereitung auf neue pädagogische Aufgaben und der Koordination schulübergreifender Zusammenarbeit. Beratung und Unterstützung erfahren die Schulen auch bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Selbstverwaltung. Das Katholische Schulamt informiert die Schulen über die auf sie bezogenen Personal- und Sachmittel und deren wesentliche Bemessungsgrundlagen.

(4) Das Katholische Schulamt kann schulübergreifend und vergleichend den Erfolg der pädagogischen Arbeit überprüfen, um die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des katholischen Bildungs- und Erziehungsangebots zu gewährleisten.

(5) Zur Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung des katholischen Schulwesens stellt der Schulträger einen Schulentwicklungsplan auf. Über die Einrichtung der Eingangsklassen entscheidet das Katholische Schulamt in Absprache mit dem Träger.

(6) Über die Errichtung, Schließung, Zusammenlegung, Umwandlung, Teilung und Verlegung von Schulen sowie die Festlegung, ob und wo Eingangsklassen für die verschiedenen Schulformen eingerichtet werden, entscheidet der Schulträger.

§ 21 Lehrkräfte

1. Stellung der Lehrkräfte

(1) Für die Lehrkräfte an katholischen Schulen in Hamburg gilt die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ in der jeweils geltenden Fassung. Lehrkraft im Sinne dieser Rahmenschulordnung ist, wer an einer katholischen Schule selbständig Unterricht erteilt.

(2) Die Lehrkräfte unterrichten, erziehen, beraten und beurteilen in eigener Verantwortung im Rahmen des Leitbildes sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz.

(3) Lehrkräfte sind zur fachlichen und pädagogischen Kooperation verpflichtet.

(4) Lehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden. Gegenstand der Fortbildung sind auch die für die Selbstverwaltung der Schule erforderlichen Kompetenzen. Schulinterner Lehrerfortbildung ist Vorrang einzuräumen. Die Fortbildung wird durch entsprechende Angebote des Katholischen Schulamtes und der staatlichen Fortbildungseinrichtung unterstützt.

(5) An der Erziehung und dem Unterricht in der Schule können geeignete Personen ohne pädagogische Spezialausbildung, insbesondere die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, mitwirken.

(6) An der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule wirken Lehrkräfte auch als Beratungslehrkräfte, Schulsozialbeauftragte oder Schulseelsorger mit.

§ 22 Schulleitung

Die Schulleitung besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter.

1. Aufgaben der Schulleitung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen des Katholischen Schulamtes sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit. Solange die Schule keine Schulleiterin und keinen Schulleiter hat oder im Falle der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters tritt die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter an deren oder dessen Stelle. Die Schulleiterin oder der Schulleiter delegiert einzelne Aufgaben der Schulleitung auf die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, auf Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen oder auf andere Lehrkräfte der Schule.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Personen. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der dienstlichen Pflichten und erteilt die dafür erforderlichen Weisungen. Die Weisungsbefugnis gegenüber Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist auf deren Ausbildung an der Schule beschränkt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen und übt das Hausrecht aus. Das Hausrecht für die Unterrichtsräume wird während der Unterrichtszeit von der jeweils unterrichtenden Lehrkraft ausgeübt.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern sowie dem Katholischen Schulamt für die Erfüllung des Leitbildes und des Bildungs- und Erziehungsauftrags. Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz vor. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
• das Leitbild für die katholischen Schulen zu erfüllen,
• sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
• die Lehrkräfte zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen,
• die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte zu überprüfen,
• die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu fördern,
• den Elternrat und den Schülerrat über für die Schule wichtige Angelegenheiten zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen,
• die Kooperation mit den jeweiligen Kirchengemeinden in ihrem Umfeld zu fördern.

(4) Bei Verhinderung oder Fehlen der Schulleiterin oder des Schulleiters nimmt die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter die Rechte und Pflichten wahr. Sie oder er ist so über die Angelegenheiten der Schule zu informieren, dass jederzeit die Voraussetzungen gegeben sind, die Leitung der Schule wahrzunehmen.

2. Beanstandung von Beschlüssen durch die Schulleitung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss einen Beschluss der schulischen Gremien durch eine in der Niederschrift festzuhaltende Erklärung oder schriftlich binnen zwei Wochen gegenüber den Mitgliedern des Gremiums beanstanden, wenn
• dem Beschluss Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die Rahmenschulordnung oder Anordnungen des Katholischen Schulamtes entgegenstehen oder
• sie oder er für die Durchführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann.

(2) Hält das betroffene Gremium den Beschluss in einer zweiten Sitzung, die frühestens einen Tag nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich die Entscheidung des Katholischen Schulamtes einzuholen. Das Katholische Schulamt entscheidet, ob der Beschluss ausgeführt werden darf.

3. Eignung von Schulleiterinnen und Schulleitern

Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer der katholischen Kirche angehört und aktiv am kirchlichen Leben teilnimmt. Sie oder er soll über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dies sind insbesondere Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Innovationsbereitschaft, Organisationskompetenz sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, mit schulischen wie außerschulischen und kirchlichen Gremien zusammenzuarbeiten und schulische Aufgaben im Kontext bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen wahrzunehmen. Die Eignung kann auch im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen oder besonderen Auswahlverfahren nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber sollen sich an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt haben. Ausnahmen können zugelassen werden.

4. Besetzung von Schulleiterstellen

(1) Freie oder freiwerdende Schulleiterstellen schreibt das Katholische Schulamt grundsätzlich aus.

(2) Der Schulträger wählt eine Bewerberin oder einen Bewerber aus und ernennt sie oder ihn. Zur Vorbereitung der Entscheidung kann er sich eines Findungsausschusses bedienen. Der Findungsausschuss besteht aus
• dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Verbandes,
• einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates
• dem Leiter oder der Leiterin des Katholischen Schulamtes,
• einem Mitglied der Schulleiterkonferenz,
• einem Mitglied des Elternrates,
• einem Mitglied der Lehrerkonferenz,
• einem Mitglied der Mitarbeitervertretung,
• einem Mitglied der Gesamtelternvertretung
• und einem Mitglied der Gesamt-MAV.

(3) Die Schulkonferenz erhält vor der Wahl durch den Verwaltungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Die gewählte Bewerberin, den gewählten Bewerber bestellt der Schulträger für eine Probezeit von 18 Monaten vorläufig zum Schulleiter.

(5) Die Probezeit kann um sechs Monate verkürzt oder verlängert werden.

(6) Nach Ablauf der Probezeit und nach Anhörung der Schulkonferenz wird die Schulleiterin oder der Schulleiter endgültig bestellt, wenn er oder sie sich bewährt hat.

5. Schulleitung an neuerrichteten Schulen

Für neuerrichtete Schulen bestellt der Schulträger den Schulleiter oder die Schulleiterin für eine Amtszeit von höchstens drei Jahren. Wenn nach drei Jahren eine Bewährung nach Abs. 4 Ziffer 6 nicht festgestellt wird, erfolgt eine Besetzung entsprechend Abs. 4.

§ 23 Funktionsstellen

(1) Zu besetzende Funktionsstellen schreibt das Katholische Schulamt grundsätzlich aus.
(2) Der Schulträger wählt eine Bewerberin oder einen Bewerber aus und ernennt sie oder ihn. Zuvor erhält die Schulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.

TEIL V Gemeinsame Bestimmungen, Datenschutz, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen

§ 24 Datenschutz

Hinsichtlich des Datenschutzes an den katholischen Schulen sind die jeweils geltenden rechtlichen, insbesondere kirchenrechtlichen Regelungen zu beachten .

§ 25 Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern

Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken, dass Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind.

§ 26 Unterrichtung der Schulleiterin oder des 
Schulleiters

Jedes der schulischen Gremien übersendet der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich seine Beschlüsse und Protokolle.

§ 27 Stellung gewählter Mitglieder

(1) Die Mitglieder der in dieser Rahmenschulordnung genannten Gremien sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Dienstrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Die gewählten Mitglieder bleiben über die Dauer der Wahlperiode hinaus im Amt, bis die neugewählten Mitglieder erstmals zusammengetreten sind. Sie können jederzeit zurücktreten. Ihr Amt endet außerdem vorzeitig
• durch Abwahl,
• bei vorsätzlichen Verstößen gegen zwingende schulrechtliche Bestimmungen in Ausübung ihres Mandats,
• bei Mitgliedern der Schulkonferenz, Gesamtelternvertretung und der Gesamtschülervertretung mit dem Verlust der Mitgliedschaft in dem Gremium, das sie gewählt hat.
Ein gewähltes Mitglied kann abgewählt werden, wenn es unentschuldigt an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungen seines Gremiums nicht teilgenommen hat.

(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied ein. Die Ersatzmitglieder sind bei der Wahl der ordentlichen Mitglieder in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Sie werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen berufen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 28 Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder der in dieser Rahmenschulordnung genannten Gremien sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
• in allen Personalangelegenheiten,
• in allen weiteren Angelegenheiten, für die das Gremium Vertraulichkeit der Beratung beschließt.
Die Verpflichtung zu dienstlichen Auskünften bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder der in dieser Rahm